Impressum Solarnews Baurecht Das Baurecht ist in Deutschland Ländersache, d.h. es variiert von Flensburg bis Konstanz. Normalerweise ist ihre Solaranlage genehmigungsfrei, d.h. dass die zuständige Behörde den Bau der Solaranlage nicht im Hinblick auf seine baurechtliche Zulässigkeit überprüft, dennoch gilt es einige Vorschriften zu beachten. Ist eine Baugenehmigung für Solaranlagen erforderlich? Solaranlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts, daher müssen sowohl die formalrechtlichen als auch die materialrechtlichen Anforderungen des Baurechts beachtet werden. Wie bereits erwähnt, hat hier jedes Bundesland seine eigenen Regelungen getroffen, vereinfacht ausgedrückt kann man diesbezüglich 4 verschiedene Fälle im Landesbaurecht unterscheiden: · schlichte Genehmigungsfreiheit · Anzeige- bzw. Kenntnisfreigabeverfahren · Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren · Herkömmliches Baugenehmigungsverfahren Genehmigung von Solaranlagen auf Gebäuden Das Gros der Photovoltaik- bzw. Solaranlagen ist genehmigungsfrei, das bedeutet, dass der Bauherr niemanden zu fragen braucht, bevor er zu bauen beginnt. Es gibt jedoch Einschränkungen hinsichtlich Solaranlagen für Gebäude, die Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, bzw. für Gebäude in deren unmittelbaren Umgebung. Im Zweifelsfalle ist hier die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu kontaktieren. Der Bebauungsplan bzw. das Bauplanungsrecht Eine Solaranlage muss mit dem Bauplanungsrecht konform sein, d.h. wenn ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegt, darf die Photovoltaikanlage dem nicht widersprechen. In aller Regel sind jedoch die Solaranlagen davon nicht betroffen. Von Bedeutung können nur die etwaigen Gestaltungsvorschriften und Höhenbegrenzungen von Gebäuden (für aufgeständerte Solaranlagen) sein. Ein Bebauungsplan regelt immer auch die Gebietsart: Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, etc. Wer mit seiner Photovoltaikanlage jedoch ein Gewerbe anmeldet, sollte bedenken, dass in reinen Wohngebieten bzw. im Allgemeinen Wohngebieten ein Gewerbe normalerweise nicht zulässig ist. Photovoltaikanlagen die ja einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstellen, können jedoch zugelassen werden. Zu beachten ist, dass kein Gewerbe angemeldet werden muss, solang der Gewinn nicht 24.500,- € im Kalenderjahr übersteigt und dies mit einer privaten Photovoltaikanlage kaum zu erreichen. Somit besteht Seitens des Bebauungsplans hier keine Hindernis für die Errichtung einer Solaranlage. Die Gestaltungsvorschriften bzw. das Bauordnungsrecht Ob und welche gestalterischen Vorschriften bei der Errichtung einer Solaranlage zu beachten sind, regelt die jeweilige Gemeinde bzw. die jeweilige Bauaufsichtsbehörde. Denkmalschutzrecht Ist ein Gebäude denkmalgeschützt, erfordert das Anbringen einer Solaranlage eine besondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Diese ist auch erforderlich, wenn die Solaranlage in der Nähe eines denkmalgeschätzten Gebäudes errichtet werden soll und normalerweise schlicht genehmigungsfrei wäre. Eine Rücksprache mit den zuständigen Behörden ist hier unumgänglich. Relevante Baurechts Paragraphen Baden-Württemberg: § 50 Abs. 1 LBO BaWä i.V.m. Nr. 21 des Anhanges Bayern: Art. 63 Abs. 1 Nr. 2c BayBO Berlin: § 56 Abs. 1 Nr. 2c) BauO Bln Brandenburg: § 67 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO Bremen: § 65 Abs. 1 BremBO i.V.m. Anhang 2.4 Hamburg: § 61 Abs. 1 HBauO i.V.m. Anlage II 5. BauFreiVO Hessen: § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a HBO Mecklenburg-Vorpommern: § 65 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V Niedersachsen: § 69 Abs. 1 i.V.NBauO mit Anhang 2.4 Nordrhein-Westfalen: § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NW Rheinland-Pfalz: § 61 Abs. 1 Nr. 14 LBO Rh.-Pf. Saarland: § 65 Abs. 1 Nr. 2j. BOSaarl. Sachsen: § 63a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d SächsBO Sachsen-Anhalt: § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c) BauO LSA Schleswig-Holstein: § 69 Abs. 1 Nr. 14 LBO Schl.-H Thürigen: § 63 Abs. 1 Nr. 2d ThürBO Downloadbereich