Allgemeine GeschAEftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen und Angebote von Dr. Metje & Partner und der SMP GmbH (nachfolgend Anbieter genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGBs genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Geltung, auch wenn die Anbieter diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Die AGBs der Anbieter gelten mit der Vertragsunterschrift des Kunden als angenommen. Die Anbieter sind an die Geschäftsbedingungen des Kunden nur dann gebunden, wenn sie der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Jedwede vertragsrelevante Vereinbarung, die zwischen dem Kunden und den Anbietern getroffen wird ist schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
 
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote der Anbieter sind freibleibend und unverbindlich, erst durch die schriftliche Bestätigung durch einen der Anbieter erfolgt die Rechtswirksamkeit. Die Anbieter halten sich an ihre Angebote 14 Tage, beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung, gebunden. Nimmt der Kunden das Angebot in dieser Frist nicht schriftlich an, gilt es als abgelehnt. Jedwede mündliche Nebenabrede mit Kunden bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Alle Vertragsabschlüsse der Anbieter erfolgen stets unter dem Vorbehalt der fristgerechten Lieferung der Zulieferer. Verzögerungen werden dem Kunden unmittelbar mitgeteilt. Ist die Nichtverfügbarkeit von notwendigen Anlangengenständen oder Materialien auf Tätigkeiten oder Versäumnisse Dritter bzw. auf den Kunden zurückzuführen, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die den Anbietern hierdurch entstehen. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Anbieter halten sich an ihre Angebote 14 Tage, beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung, gebunden. Als Maßgabe gelten die in der Auftragsbestätigung der Anbieter genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise gelten ab dem jeweiligen Betriebssitz der Anbieter, Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung werden nach besonderer Vereinbarung berechnet.

Nach Vertragsabschluss hat der Kunde den Anbietern, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, zwei einlösbare Zahlungsaufträge den Anbietern zu übergeben. Diese  werden von den Anbietern einmal nach verbindlicher Materialorder und einmal nach Beendigung der Arbeiten und Unteerzeichnung des Abnahmeprotokolls in Anspruch genommen. Die Eigentums- und Gefahrenübergänge sind im Paragraph 6 geregelt.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die hieraus entstehenden Kosten sowie anfallenden Zinsen sind vom Kunden zu tragen. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden findet nur Anwendung, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang aller Zahlungen des Kunden bleibt jedwede Ware Eigentum der Anbieter. Bei Zahlungsverzug sind die Anbieter berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Bei Eingriffen Dritter, insbesondere Pfändungen hat der Kunde die Anbieter über diesen Sachverhalt unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 5 Lieferzeiten und Leistungstermine
Alle Liefer- und Leistungstermine sowie Fristen die zwischen Kunde und den Anbietern vereinbart wurden bedürfen der Schriftform. Jedwede Terminangabe oder Frist ist vorbehaltlich höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse auf die die Anbieter keinen Einfluss nehmen können. In diesen Fällen haben die Anbieter die Verzögerung nicht zu vertreten und der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Die zeit- und ordnungsgemäße Erfüllung der Kundenpflichten ist die Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine der Anbieter. Kommt es beim Kunden zu Annahmeverzug, so sind die Anbieter dazu berechtigt dem Kunden die daraus entstehenden Kosten und möglichen Schäden in Rechnung zu stellen. Zudem vollzieht sich durch den Annahmeverzug der Gefahrenübergang, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, von den Anbietern zum Kunden.

§ 6 Eigentums- und Gefahrübergange
Durch die Einlösung eines Zahlungsauftrages gehen die damit erworbenen Gegenstände in das Eigentum des Kunden über. Der Gefahrenübergang für die Waren auf den Kunden erfolgt durch seine Annahme bzw. durch die Übergabe. Erfolgt eine Montage durch die Anbieter, so haften diese für die vom Kunden bereitgestellten Gegenstände während den Arbeitszeiten aber nicht außerhalb dieser. Die Sicherungsmaßnahmen zur Eigentumswahrung sind vom Kunden durchzuführen.

§ 7 Mängelhaftung
Liegt ein Qualitätsmangel der Ware vor, so sind die Anbieter berechtigt diesen entweder durch eine Mangelbeseitigung oder durch eine Nachlieferung eines mangelfreien Gegenstandes zu beheben. Die Mängelfeststellung erfolgt bei Lieferung durch die Annahme der gelieferten Gegenstände bzw. bei Montagetätigkeiten durch das Abnahmeprotokoll. Alle notwendigen Unterlagen und Dokumente für die  Inanspruchnahme von Herstellergarantiezusagen werden dem Kunden ausgehändigt. Für die Beschaffenheit der Ware ist maßgebend die technische Produktbeschreibung des Herstellers. Sach- und Qualitätsmängel von Kunden im Sinne des § 14 BGB können nur geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB durchgeführt wurde.

Führen die Anbieter Montagetätigkeiten aus, verjähren die Gewährleistungsansprüche der Kunden auf Qualitätsmangelfreiheit der montierten Teile ein halbes Jahr nach Abnahme bzw. Eigentumsübergang. Die Herstellergarantiezusagen bleiben hiervon unberührt.

Führen die Anbieter Montagearbeiten an Gebäuden oder Dächern aus, so gilt deren Zustand vor, während und nach der Montage als gegeben. Die Anbieter schließen ausdrücklich sämtliche Schadensersatzansprüche aus, die auf die vorhandene Dachstruktur und den zu montierenden Aufbau zurückzuführen sind.   

§ 8 Gesamthaftung
Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig ist eine über die in § 6 hinausgehende Schadenersatzhaftung vorgesehen. Ansonsten ist diese ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Geheimhaltung
Alle dem Kunden überlassenen Konstruktionszeichnungen, Pläne, Angebote und schriftliche Preiszusagen sind vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Anbieter nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Anbieter behalten sich des Weiteren an allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen ihre Eigentums-, Urheber sowie sonstigen Schutzrechte vor.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Der Gerichtsstand für alle Kunden auf die § 14 BGB zutrifft ist Kiel.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweisen